Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern
mit Beiwagen

Es gibt es doch - das Schild 277.1. Das Symbol unserer ADFC-Ortsgruppe Rheinauen. Die Bedeutung liest sich etwas sperrig und so ist es auch mit der Anwendung.
"Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen"
Entweder ist die Straße zu schmal, hier darf der Radler sowieso nicht überholt werden, es gilt die StVO-Novelle von 2020, bekannt zu mindestens bei Radfahrern als die 1,50m Regel. Oder die Straße ist breit genug , dass ein zweieinhalb Tonnengefährt nicht im Abstand von zwanzig Zentimeter ungeduldig hinter einem herfahren muss. Und in Ruchheim gibt es auf dieser Straße ein paar Stellen an dem die 1,50m beim Überholen eingehalten werden können.
Gut, es gibt jetzt in Ruchheim den gesetzlich definierten Hinweis, dass das Überholen von Radfahrern für die Radfahrer unangenehm sein kann, und das sogar in einem 30er Bereich. Und das ist gut so, dass sich der Rat für das Zeichen eingesetzt hat.
Aber es geht natürlich noch etwas komplizierter. Hier ein Beispiel mit wechselnden Ansprüchen an den überholenden Autofahrer und wechselnden Angstzuständen der Radfahrer, in Friesenheim in der Erzbergerstraße. Hier gibt es einen für Fahrradfahrer abgetrennten Bereich auf der Straße markiert. Einmal abgetrennt mit durchbrochener Line und einmal mit durchgehender Linie. Die durchgehende Linie ist ein separater Bereich, somit kann der Abstand Auto, Fahrrad ruhig unter 1,50m liegen. Ist die Linie unterbrochen, ist das ein Teil der Straße und die 1,50m müssen eingehalten werden. Aber das ist trockene Verkehrstheorie. Die 1,50m werden egal wie die Linie ausfällt, eher nicht eingehalten.